Satzung

Der Geschichtsverein handelt durch seinen Vorstand und im Besonderen durch seinen Vorsitzenden. Dabei sind Vorstand und Vorsitzender an die Satzung gebunden. Die Satzung bildet den rechtlichen Rahmen für die Vereinsarbeit und gibt die Organisation des Vereins vor. Sie ist sie im folgenden ungekürzt wiedergegeben.

Satzung des Vereins für Geschichte und Heimatpflege Soest e. V.

Der Verein wurde am 7. Februar 1881 unter dem Namen „Verein für die Geschichte von Soest und der Börde“ gegründet. Seine ursprünglichen Statuten wurden am 4. Dezember 1933 durch eine neue Satzung abgelöst. Diese wurde am 7. Dezember 1949 nochmals geändert und am 13. März 1968 durch eine weitgehend neu erarbeitete Satzung ersetzt. Am 24. Januar 1934 wurde der Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Soest eingetragen.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. Januar 1973 hat der Verein die Aufgaben und die Tradition des am 6. Mai 1904 gegründeten „Verein für Heimatpflege“ in Soest, der sich zum Zwecke der Verschmelzung beider Vereine am 4. Dezember 1972 aufgelöst hat, übernommen. 

§ 1. Name und Sitz des Vereins 

Der Verein führt den Namen „Verein für Geschichte und Heimatpflege Soest e. V.“ Er hat seinen Sitz in Soest.

§ 2. Aufgaben 

1.) Hauptzweck des Vereins ist die wissenschaftliche Erforschung der Geschichte der Stadt Soest, der Börde und des Kreises sowie die Verbreitung des Wissens darüber in der Öffentlichkeit; dazu gehören auch die Zusammenhänge mit der westfälischen, der niederdeutschen, der deutschen und der europäischen Geschichte. Der Verein gibt die Soester Zeitschrift heraus.

2.) Darüber hinaus setzt sich der Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Erhaltung und Weiterentwicklung der heimatlichen Eigenart in Bauweise, Brauchtum und Sprache ein. In enger Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund fördert er ein verantwortungsbewusstes Heimatverständnis durch den Schutz der Landschaft.

§ 3. Mitgliedschaft

1.) Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorsitzende bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme durch einen schriftlichen Bescheid.

2.) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen teilzunehmen, insbesondere die Bücherei kostenlos zu nutzen.

3.) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod. Sie erlischt auch, falls das betreffende Mitglied den Mitgliedsbeitrag trotz dreimaliger Mahnung durch den Kassenwart nicht entrichtet.

6.) Zum Austritt aus dem Verein bedarf es der Kündigung der Mitgliedschaft in schriftlicher Form. Die Kündigung wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

7.) Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aus einem wichtigen Anlass mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung abstimmenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. Ein entsprechender Antrag muß vom Vorstand beraten und von ihm bei der Mitgliederversammlung eingebracht werden.

§ 4. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung, 

b) der Vorstand (geschäftsführender Ausschuss), 

c) der Vorsitzende.

§ 5. Mitgliederversammlung

1.) In jedem Jahr tritt die Mitgliederversammlung mindestens einmal zusammen. Sie nimmt den Bericht des Vorsitzenden und ggf. anderer Vorstandsmitglieder über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr entgegen, insbesondere auch des Kassenwarts und der Kassenprüfer; sie entscheidet über die Entlastung des Kassenwartes und des gesamten Vorstandes. Sie setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.

2.) Die Mitgliederversammlung berät den Vorstand und gibt ihm Anregungen für seine Arbeit.

3.) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes im Hinblick auf die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben.

4.) In der Mitgliederversammlung, die dem Vorstand und dem Kassenwart Entlastung zu erteilen hat, werden für das nächste Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer gewählt.

5.) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die ihr satzungsgemäß zustehenden Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, jedoch mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen über Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins.

§ 6. Der Vorstand

1.) Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins. 

2.) Er besteht aus mindestens 12 und höchstens 18 Mitgliedern – einschließlich Vorsitzendem –, die gemäß § 5 Ziffer 3 von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

3.) Der Vorstand wählt den Vorsitzenden.

4.) Auch die übrigen Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich, z.B. das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden, die Geschäftsführung, die Kassenführung, die Vorbereitung der Veröffentlichungen, der Vorträge, Ausflüge usw. In entsprechender Weise kann er Ausschüsse bilden, z.B. für die Veröffentlichungen, die Veranstaltung von Vortragsabenden, Ausflügen, Tagungen und Heimatpflege.

5.) Der Vorstand berät und entscheidet über die Pläne für die Tätigkeit des Vereins (Veröffentlichungen, Vorträge, Ausflüge usw.) sowie über die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen.

6.) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der zur Sitzung erschienenen Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

7.) Der Geschäftsführer fertigt über die Sitzungen des Vorstandes sowie über die Mitgliederversammlungen jeweils eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 7. Der Vorsitzende

1.) Der Vorsitzende wird vom Vorstand gewählt. Er vertritt den Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches und wird im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und – bei dessen Verhinderung – vom Geschäftsführer vertreten.

2.) Der Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit. Er leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen mindestens eine Woche vor dem Termin der Veranstaltung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Die Schriftform der Einladung zu den Mitgliederversammlungen wird durch die Veröffentlichung in den lokalen Zeitungen gewahrt.

3.) Der Vorsitzende hat der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins zu berichten. An dieser Berichterstattung kann er andere Vorstandsmitglieder beteiligen.

§ 8. Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9. Auflösung des Vereins 

Falls der Verein sich auflöst, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Soest unter der Auflage, dass die Stadt die Sammlungen pflegt und erhält und sie ebenso wie das übrige Vermögen, das zur Begleichung der Schulden des Vereins nicht gebraucht wird, in einer den Aufgaben des Vereins entsprechenden Weise verwendet.

Satzung vom 25. Januar 1973

Änderung des § 3, Abs. 3 der Satzung am 20.02.1985

Änderung des § 2 der Satzung am 30.10.2002